Versicherungsmakler Dresden - private Unfallversicherung

Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung leistet bei Invaliditätsschäden, die aus einem Unfall resultieren. Besonders gefährdet sind Kinder und insbesondere Jungen im Alter von 5 - 6 Jahren. Auch für ältere Personen ist eine Unfallversicherung besonders wichtig, da sich viele Unfälle im Haushalt ereignen und im Alter statistisch die Gefahr zu verunglücken zunimmt.

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Mit dieser Definition wird der Unfallbegriff inhaltlich gegenüber Krankheiten und Sachbeschädigungen, die durch die Unfallversicherung grundsätzlich nicht versichert sein sollen, abgegrenzt.

Unfallversicherungen verschiedener Anbieter unterscheiden sich oftmals stark in ihren Bedingungswerken.. Es sollte darauf geachtet werden, welche AUB Fassung (Allgemeine Unfallbedingungen) dem Vertrag zugrunde liegt und welche zusätzlichen Unfallschäden im Vertrag eingeschlossen bzw. nicht versichert sind. Der Verlust eines Armes oder eines Auges kann je nach AUB einen unterschiedlichen Invaliditätsgrad bedeuten und somit die Schadensleistung beeinflussen. Verträge unterschiedlicher Anbieter unterscheiden sich auch bei gleichem Leistungsumfang oftmals signifikant im Preis.

Bei der Wahl einer geeigneten Unfallversicherung sollte auf eine möglichst gute bzw. passende Gliedertaxe geachtet werden. Die Gliedertaxe gibt an, mit welchem Invaliditätsgrad der Verlust bzw. die Funktionsunfähigkeit eines Sinnesorgans bzw. Gliedmaßens gewertet wird. Viele Versicherer haben ihre Gliedertaxen weit über das vorgeschriebene Maß erweitert bzw. auf bestimmte Berufsgruppen (bspw. Ärzte) angepaßt. In Kombination der Gliedertaxe mit einer vorher vereinbarten Progression ergibt sich die zu erwartende Versicherungsleistung im Schadensfall.

Durch die Progressionsstaffeln wird eine Erhöhung der Leistung in der Regel ab ca. 25 Prozent Invaliditätsgrad erreicht. Der Begriff "Progression" deutet schon an, dass es sich hierbei um eine mit der Höhe des Invaliditätsgrades deutlich ansteigende Leistungserhöhung handelt. So wird beim Verlust der Hand und einem Invaliditätsgrad von 55 Prozent, ausgehend von einer Versicherungssumme 200.000 EUR, eine Leistung ohne Progressionsstaffel in Höhe von 110.000 EUR ausgezahlt.

Demgegenüber kommen bei einer Invalidität mit

Progression 225 % bis zu 180.000 EUR,
Progression 300 % bis zu 240.000 EUR,
Progression 350 % bis zu 250.000 EUR,
Progression 500 % bis zu 370.000 EUR,
Progression 1000 % bis zu 470.000 EUR

zur Auszahlung.

Da die Vertragsgrundlagen in der Unfallversicherung zunehmend unternehmensindividuell geregelt werden, ergibt sich eine erhebliche Variabilität bezüglich der Bedingungserweiterungsmöglichkeiten.

Einige Beispiele sollen dies erläutern:

* Bei Vergiftungen durch ausströmende Gase und Dämpfe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen mehrere Stunden lang ausgesetzt war.

* Bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen erlittene Gesundheitsschäden gelten als unfreiwillig erlitten.

* Als Unfall gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengungen verursachte Bauch- oder Unterleibsbrüche.

* Als Unfall gelten auch tauchtypische Gesundheitsschäden, z. B. die Caisson-Krankheit oder Trommelfellverletzungen.

* Als Unfall gelten auch Ertrinken oder Ersticken unter Wasser.

* Mitversichert sind bestimmte Infektionskrankheiten, die frühestens drei Monate nach Vertragsabschluss ausbrechen. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Erstinfektion an, da Infektionskrankheiten häufig viele Jahre klinisch stumm, also für die versicherte Person nicht erkennbar sind.

* Mitversichert ist auch der Ausbruch von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden, sowie von weiteren aufgelisteten Infektionskrankheiten wie Diphtherie, Kinderlähmung, Tuberkulose oder Typhus.

* Mitversichert sind während der Gültigkeit des Vertrages entstandene Impfschäden.

* Mitversichert sind Unfälle durch Trunkenheit, beim Lenken von Kraftfahrzeugen bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ (1,3 ‰ oder 1,5 ‰) - sog. Trunkenheitsklausel.

* Versicherungsschutz besteht auch bei Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein durch Minderjährige oder Entmündigte.

* Versichert sind ferner Unfälle durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle), künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronen-Volt.

* Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, werden Leistungen erbracht, wenn und soweit diese Störungen auf einen durch den Unfall verursachte, organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sind.

* Eingeschlossen sind Lebensmittelvergiftungen bei Erwachsenen und Kindern.

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